In der Haftpflichtversicherung stellt ein Bearbeitungsschaden einen Tätigkeitsschaden dar. Das heißt, es handelt es sich um einen Schaden, der an fremden Sachen entstanden ist. Er wurde durch eine gewerbliche oder eine berufliche Tätigkeit verursacht. Es muss nicht durch die Arbeit an dieser Sache zum Schaden gekommen sein. In der Haftpflichtversicherung sind Bearbeitungsschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Das unternehmerische Risiko liegt beim Versicherungsnehmer selbst. Bearbeitungsschäden können in die Versicherung durch besondere Vereinbarungen einbezogen werden. Die Versicherungssumme für die Bearbeitungsschäden wird in der Regel niedriger vereinbart als die gewöhnliche Versicherungssumme im Versicherungsvertrag. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Franchisen zu vereinbaren.
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