Was versteht man unter einer vorläufigen Deckungszusage?

Versicherungsverträge kommen erst zustande, wenn die Versicherung den Versicherungsantrag des zukünftigen Versicherungsnehmers akzeptiert und diesem die Polizze übermittelt. Mit einer vorläufigen Deckungszusage kann dem Versicherungsnehmer bereits Versicherungsschutz gewährt werden, bevor der Versicherungsantrag angenommen bzw. von der Versicherung geprüft und akzeptiert oder abgelehnt wurde. Die vorläufige Deckungszusage muss schriftlich vereinbart werden und hat eine begrenzte Gültigkeit. Spätestens wenn der Vertrag zustande kommt oder auch der Antrag des Versicherungsnehmers abgelehnt wird, erlischt auch die vorläufige Deckungszusage. Unter Umständen gilt auch das Datum, das auf der vorläufigen Deckungssage vermerkt ist, als Ende der Gültigkeit des vorläufigen Versicherungsschutzes.

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