Was versteht in der Rentenversicherung man unter Kindererziehungszeiten?

In der gesetzlichen Rentenversicherung bezeichnet man jene Zeiten als Kindererziehungszeiten, die als Beitragszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung angerechnet werden. Die Erziehungsperson erhält diese Zeiten als Ausgleich für die Zeit der Kinderbetreuung. Die Angabe der Kindererziehungszeiten erfolgt in Form von Entgeltpunkten. In der Regel sind die ersten drei Jahre nach der Geburt Beitragszeiten, die für die Rentenversicherung angerechnet werden. Bei zusätzlicher beruflicher Betätigung während dieser Zeit erhöhen sich auch die Entgeltpunkte und somit indirekt auch die Höhe der zukünftigen Rente. Bei einem Ruhegehalt kann der Kindererziehungszuschlag gewährt werden, wenn der Höchstruhegehaltssatz noch nicht erreicht wurde.

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