Wann spricht man von einem Leerverkaufsverbot?

Das Leerverkaufsverbot wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin ausgesprochen. Die BaFin hat die Möglichkeit, Leerverkäufe auf dem Wertpapiermarkt zu verbieten oder einzuschränken, wenn befürchtet wird, dass starke Marktstörungen auftreten können. Zusätzlich findet man im Investmentgesetz, InvG, dass Kapitalanlagegesellschaften unter bestimmten Umständen Vermögensgegenstände nicht unbegrenzt verkaufen dürfen. Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur dann Vermögensgegenstände auf gemeinschaftliche Rechnung der Anleger verkaufen, wenn sie zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zum Sondervermögen gezählt werden. Das Leerverkaufsverbot ist somit eine Möglichkeit der BaFin, Marktstörungen entgegenzuwirken oder Störungen am Markt auszugleichen, sofern ein Einschreiten von Seiten der Aufsicht für notwendig betrachtet wird.

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