Wann ein Verfügungsanspruch entsteht

Personen, die ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis beenden und in den Ruhestand treten, haben grundsätzlich einen Verfügungsanspruch. Des Weiteren besteht ein Verfügungsanspruch, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre weder ein Arbeits- noch ein freies Dienstverhältnis bestanden haben, auf welches die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes anwendbar sind. Im Falle des Ablebens der zur Anwartschaft berechtigten Person erhält deren Ehegatte/in den Verfügungsanspruch. Zu den gleichen Teilen wie dessen Kinder. Für Kinder besteht der Anspruch allerdings nur, wenn für diese zu diesem Zeitpunkt die Familienbeihilfe zuerkannt ist. Für die anspruchsberechtigten Personen gilt eine Frist von drei Monaten, innerhalb welcher der Verfügungsanspruch gestellt werden muss. Andernfalls wird die Abfertigung zur Verlassenschaft hinzugerechnet.

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