Pensionsversicherung

Begriffsklärung und Bemessungsgrundlage Die Bezeichnung Pensionsversicherung für eine Rente bzw Altersvorsorge wird vor allem Österreich verwendet. Hier ist die Pensionsversicherung Teil der sozialen Absicherung und muss von jedem abgeschlossen werden. Sie deckt bestimmte Versicherungsfälle ab, wie Alter, Tod oder Erwerbsminderung, beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit. Die Pensionsversicherung gilt für nichtselbstständige Erwerbstätige. Die Pensionsversicherung ist für das Erbringen von finanziellen Leistungen zuständig, vor allem in Form von Pensionen. Diese entsprechen den in Deutschland bekannten Renten, doch dieser Begriff wird in Österreich höchstens umgangssprachlich verwendet, da er die Leistungen aus der Pensionsversicherung nur unzureichend beschreibt. Der Leistungskatalog umfasst aber nicht nur Pensionen, sondern, wie oben bereits erwähnt, auch andere Leistungen, wozu zum Beispiel die Gesundheitsvorsorge und die Rehabilitation gehört. Es gilt für die Versicherung, das vorzeitige Nötigwerden der Zahlung einer Pension zu verhindern oder wenigstens zu verzögern. Die Höhe der Pension wird durch die so genannte Bemessungsgrundlage errechnet. Liegen Beitragsmonate und die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung vor, so muss eine Gesamtbemessungsgrundlage gebildet werden. Die Bemessungsgrundlage an sich wird aus den Beitragsmonaten innerhalb eines festen Zeitraumes ermittelt. Der Bemessungszeitraum wird in zwölf Monatsschritten bis zum Jahr 2027 auf insgesamt 480 Beitragsmonate ausgedehnt. Ab dem Jahr 2028 müssen dann die gesamten 480 Beitragsmonate vorliegen, wenn der volle Pensionsanspruch gewährt werden soll. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so sind diese zur Berechnung der Pensionshöhe heranzuziehen. Es dürfen aber nie weniger als 180 Beitragsmonate vorliegen. Vermindert werden die nötigen Monate durch Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung und zwar mit 36 Monaten pro Kind. Bei Mehrlingsgeburten werden die Monate gegebenenfalls verdoppelt oder mehrfach gerechnet, je nach Anzahl der gleichzeitig geborenen Kinder. Liegt eine Familienhospizkarenz vor, so werden diese Monate ebenfalls berücksichtigt und werden auf die zu den nötigen 480 Beitragsmonaten aufgerechnet.

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