Abfertigung alt, Abfertigung Neu

In Österreich gab es mit 2002 ein neues Gesetz welches die Abfertigung ALT durch etwas neues und besseres am Arbeitsmarkt ersetzen sollte. Die Mitarbeitervorsorgekasse stellt in dem Bereich eine gute Alternative zur Abfertigung alt dar.  Schauen wir uns einmal die Unterschiede von der Abfertigung Alt und der Abfertigung NEU (Mitarbeitervorsorgekasse) an. Bei der Abfertigung alt war es so, dass dem Arbeitnehmer - wenn dieser 3 Jahre durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war - nach Auflösung des Dienstverhältnisses eine gewisse Abfertigung zugestanden hat. Diese war in der Regel nach 3 Dienstjahren 2 Monatsentgelte, nach 5 Dienstjahren 3 Monatsentgelte, nach 10 Dienstjahren 4 Monatsentgelte, nach 20 Dienstjahren 9 Monatsentgelte und nach 25 Dienstjahren 12 Monatsentgelte. Lehrzeit oder Teilzeitbeschäftigte werden bei der Anrechnung zur Dienstzeit nicht mit berücksichtigt. Bei den Zahlungsmodalitäten gibt es bestimmte Regelungen. Bei einer Abfertigung bis zu 3 Monatsentgelte ist die Abfertigung sofort fällig - sprich mit Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei einer Abfertigung von zum Beispiel 5 Monatsentgelten so sind auch wieder 3 Monatsentgelte sofort zu bezahlen und dann nach 3 Monaten ein weiteres Monatsentgeld und nach einem Monat das letzte Monatsentgeld. Alle Arbeitnehmer die nach dem 31.12.2002 das Dienstverhältnis begonnen haben sind automatisch mit der Abfertigung NEU in dieses Unternehmen eingetreten. Alle Dienstnehmer die zu dieser Zeit bereits ein aufrechtes Dienstverhältnis hatten, konnten in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber den Übertritt in die Abfertigung neu regeln. Bei dieser Regelung wird schriftlich festgehalten ab wann der Dienstnehmer in der Abfertigung NEU ist. Ab diesem Zeitpunkt zahlt dieser dann monatlich 1,53 % über die Gebietskrankenkasse in die Mitarbeitervorsorge kasse. Der Abfertigungsanspruch der bis zu diesem Zeitpunkt entstanden ist, wird entweder voll übertragen (Vollübertritt) oder bleibt bis zum beenden des Dienstverhältnisses sozusagen eingefroren und kommt erst mit der Auflösung des Dienstvertrages zur Auszahlung.

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